Stadt Gundelfingen,
Professor-Bamann-Str. 22, 89423 Gundelfingen a.d.Donau

Gundelfingen, den 17.05.2018

BEKANNTMACHUNG

Planfeststellung nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m.
Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

für das Bauvorhaben

Bundesstraße 16, Günzburg-Donauwörth,
Ausbau der Anschlussstelle Gundelfingen/Peterswörth;
im Abschnitt 1380 bis 1400
(Bau-km 0-030 bis Bau-km 0+725)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Staatliche Bauamt Krumbach, hat für das oben genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt.
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsqualität ist ein verkehrssicherer, teilplan-freier Ausbau der bestehenden höhengleichen Anschlussstelle Gundelfingen/Peterswörth geplant. Der vorliegende Feststellungsentwurf umfasst den teilplanfreien Ausbau der Anschlussstelle Gun-delfingen/Peterswörth im Zuge der Bundesstraße 16 von Bau-km 0-030 bis Bau-km 0+725 ein-schließlich der Anpassung der querenden Straßen und Wege, sowie die für die Belange der Natur und Landschaft erforderlichen Schutz-, Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen. Für das Vor-haben einschließlich der naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Vermeidungs-, Aus-gleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Gundel-fingen und Unterthürheim (Gemeinde Buttenwiesen) beansprucht. Der Plan enthält auch Widmun-gen, Umstufungen und Einziehungen von öffentlichen Straßen sowie wasserrechtliche Erlaubnis-anträge.

1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg. Auskünfte über das Bauvorhaben selbst erteilt auch das Staatliche Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Nattenhauser Str. 16, 86381 Krumbach (Schwaben).

2. Der Plan liegt in der Zeit von

Mittwoch, den 13. Juni 2018, bis einschließlich Donnerstag, den, 12. Juli 2018

zur allgemeinen Einsichtnahme aus
a) in der Stadt Gundelfingen, Professor-Bamann-Str. 22, 89423 Gundelfingen a.d.Donau, im 2. Stock im Bauamt, vor Zimmer Nr. 27 von

Montag bis Freitag  von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag   von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag   von 14:00 bis 18:00 Uhr
sowie
b) in der Gemeinde Buttenwiesen, Marktplatz 4, 86647 Buttenwiesen, Zimmer Nr. 6 (Bauamt) von

Montag bis Freitag  von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag   von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag   von 14:00 bis 18:00 Uhr

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter http://www.regierung.schwaben.bayern.de einzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die offiziell in den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden ausgelegten Planunterlagen und die in dieser Bekanntmachung enthalte-nen Angaben für das Verfahren rechtlich verbindlich sind. Die Bereitstellung der Unterlagen im In-ternet erfolgt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den amtlichen Ausle-gungsunterlagen (Art. 27a Abs. 1 BayVwVfG). Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter https://www.gundelfingen-donau.de/b16-ausbau-anschlussstelle-gundelfingen-peterswoerth/ und http://buttenwiesen.de veröffentlicht.

3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
Ablauf der Einwendungsfrist

26. Juli 2018

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gundelfingen, Professor-Bamann-Str. 22, 89423 Gundelfingen a.d.Donau, im 2. Stock im Bauamt, Zimmer Nr. 22 bzw. bei der Gemeinde But-tenwiesen, Marktplatz 4, 86647 Buttenwiesen, Zimmer Nr. 6 (Bauamt) oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg, erheben. Durch E-Mail können Einwendungen rechtswirksam nur erhoben werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektro-nischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und an die Adresse
poststelle@reg-schw.bayern.de gerichtet sind. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Einwendungen sollte möglichst die Flurnummer und Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf be-sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5, 6 und 3 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG be-ziehen, nur auf dieses Planfeststellungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechts-anwalt) bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unter-schrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksich-tigt bleiben.

5. Die Regierung von Schwaben kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendun-gen und Stellungnahmen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben ha-ben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinne von obiger Nummer 4 Absatz 3 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntma-chung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt wer-den. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6. Aufwendungen für die Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen bzw. Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung werden nicht erstattet.

7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Dies betrifft insbesondere den Grunderwerb.

8. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Schwaben – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stel-lungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

9. Es besteht in diesem Verfahren keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung. Dies wurde im Rahmen der bereits durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG festgestellt.

10. Mit Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

Gruß
1. Bürgermeisterin / Gemeinschaftsvorsitzende