Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern ist durch eine Vielzahl von Vorschriften geregelt.
Nachstehend weisen wir auf einige Regelungen hin:
- Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur an Silvester und an Neujahr abgebrannt werden.
- Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen solche Feuerwerkskörper grundsätzlich nicht abbrennen.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist grundsätzlich verboten.
- Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 28.12. bis 31.12. verkauft werden. Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
- Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verkauft (vertreibt), hat dies dem Gewerbeaufsichtsamt Augsburg, Morellstr. 30 d, 86159 Augsburg, vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge. Das Gewerbeaufsichtsamt ist telefonisch unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0821/5709-02.
- In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände –ausgenommen Knallbonbons- in Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden.
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 € geahndet werden.

